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Om teksten:Kontrakt med Franz von Dingelstedt
Datering:24. juni 1876
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Eier: Freie Universität Berlin
Sted: Berlin
Dokument: Egenhendig manuskript.


 
 



Bekanntmachung.



Se. k. und k. Apost. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 28. Juli d. J. in
Betreff der Honorirung dramatischer Werke, welche dem k. k. Hofburgtheater zur Aufführung über-
lassen wurden, in theilweiser Abänderung der mit allerhöchster Benehmigung erlassenen Bekanntmachung
der k. k. Hoftheater-Direktion vom 28. Februar 1844 folgende Bestimmungen zur genehmigen geruht.

§. 1

Jeder Verfasser eines dramatischen Originalwerkes, welches von ihm dem k. k. Hofburgtheater
zur Aufführung überlassen wurde, hat, wenn das Werk zur Aufführung gelangt und insoferne nicht
eine andere Vereinbarung getroffen wurde, den Anspruch auf einen Antheil (Tantième) von der bei
den Aufführungen seines Werkes auf dem k. k. Hofburgtheater sich ergebenden Brutto-Einnahme, zu
welcher auch der aus dem jährlichen Abonnement auf den Theater-Abend entfallende Quotient gerech-
net wird. Dieser Antheil beträgt:
a) Wenn das Stück den ganzen Theaterabend ausfüllt, 10 Perzent;
b) wenn nebst demselben noch ein einaktiges Stück aufgeführt wird, 6 Perzent;
c) wenn nebst demselben noch ein mehraktiges Stück oder zwei Stücke aufgeführt werden,
3 Perzent der vorbezeichneten Brutto-Einnahme des Theaterabends.

§. 2.

Der Verfasser hat den Anspruch auf die Tantième von allen während seines Lebens statt-
findenden Aufführungen seines Werkes. Nach seinem Ableben steht dieser Anspruch seinen Erben noch
durch 15 Jahre von seinem Todestage gerechnet zu.

§. 3.

Die Auszahlung der Tantième erfolgt unter Mittheilung eines von der Kassa des
k. k. Hofburgtheaters amtlich beglaubigten Einnahme-Ausweises vierteljährig, und zwar am 1. Januar,
1. April, 1. Juli und 1. Oktober gegen Quittung und Lebenszeugniß des Verfassers oder seiner
gehörig legitimirten Erben.

Die Tantième kann weder cedirt noch mit Schuldvormerkungen belastet werden.

Tantièmen, welche durch drei Jahre nicht erhoben sind, verfallen zu einer Hälfte zu
Gunsten des bei dem k. k. Hofburgtheater für verarmte Schauspieler bestehenden Unterstützungsfonds
und der anderen Hälfte zu Gunsten der Wiener Schiller-Stiftung.


 
 



§. 4.

Ungeachtet des dem Verfasser eines zur Aufführung im k. k. Hofburgtheater angenommenen Werkes
zustehenden Tantièmenanspruchs hat doch die Direktion des k. k. Hofburgtheaters allein das Recht, den
Zeitpunkt sowohl der ersten Aufführung, wie auch die Wiederholungen zu bestimmen. Jedoch steht
dem Verfasser eines zur Aufführung angenommenen Werkes, wenn binnen Jahresfrist – nachdem die
Annahme ihm erklärt worden ist – die erste Aufführung nicht erfolgt wäre, das Recth zu, sein Werk
zurückzuziehen und über dasselbe anderweitig frei zu verfügen.

§. 5.

Sobald ein dem k. k. Hofburgtheater überreichtes dramatisches Werk von der Direktion des-
selben angenommen wurde, hat das k. k. Hofburgtheater hiedurch das ausschließliche Recht zur Auf-
führung desselben für Wien und dessen Polizeirayon erworben, und der Verfasser, dessen Rechtsnach-
folger und Erben sind nicht berechtigt, die Aufführung einem anderen Theater in Wien und dessen Poli-
zeirayon zu gestatten, vielmehr verplichtet, das k. k. Hofburgtheater in der gesetzlichen Verfolgung jenes
Theaters, welches ein solches Stück zur Aufführung brächte, zu unterstützen.

Desgleichen ist der Autor (und dessen Rechtsnachfolger) bei sonstigem Verluste des Rechtes
auf den Bezug der Tantièmen verpflichtet, im Falle der Veröffentlichung seines Werkes durch den
Druck jene Vorsichten zu beobachten, welche zum Schutze des dem k. k. Hofburgtheater zustehenden
ausschließlichen Aufführungsrechtes gesetzlich vorgeschrieben sind. Das ausschließliche Recht des k. k. Hof-
burgtheaters zur Aufführung eines solchen Stückes erlischt jedoch, außer dem im §. 4 erwähnten Falle
der Zurückziehung auch dann, wenn ein bereits aufgeführtes Stück durch zwei aufeinander folgende
Jahre nicht zur Wiederholung gelangen sollte.

In einem solchen Falle hat der Autor (oder dessen Rechtsnachfolger) das Recht, der Direktion
des k. k. Hofburgtheaters das ausschließliche Aufführungsrecht mit einer Frist von zwei Monaten (in welche
jedoch die Theaterferien nicht einzurechnen sind) zu kündigen, und wenn auch innerhalb dieser Frist das
Stück nicht wiederholt worden wäre, steht es ihm frei, die Aufführung des Stückes auch anderen
Theatern in Wien und dessen Polizeirayon zu gestatten.

Aber auch in diesem Falle erlischt auf Seiten des k. k. Hofburgtheaters nur die Ausschließ-
lichkeit des Aufführungsrechtes, - das Aufführungsrecht selbst bleibt dem k. k. Hofburgtheater erhalten, wie
auch der Anspruch der Autors oder seiner Rechtsnachfolger auf die Tantième hierdurch nicht verändert wird.

Rücksichtlich jener Stücke, welche vor Erlassung dieser Anordnung bereits durch zwei Jahre
nicht wiederholt worden sind – kommt dem k. k. Hofburgtheater noch eine sechsmonatliche Frist vom Tage
ihrer Erlassung zu Statten.

§. 6.

Jeder Autor, welcher dem k. k. Hofburgtheater ein Stück zur Aufführung ohne den Vorbehalt einer
rücksichtlich des Honorars zu treffenden besonderen Uebereinkunft überreicht, unterwirft sich hiedurch allen
Bestimmungen der gegenwärtigen Anordnung.

Hat der Autor einen solchen Vorbehalt gemacht und ist in Folge dessen mit ihm eine besondere
Uebereinkunft geschlossen worden, so ist der Inhalt der letzteren für seine Rechte und Verbindlichkeiten
maßgebend. – Wenn zufolge der Uebereinkunft an Stelle der Tantième ein einmaliges Honorar für
das Stück bezahlt wurde, ist hiedurch ebenfalls das ausschließliche Aufführungsrecht für das k. k. Hofburg-

 
 



theater erworben und der Autor ist, ohne Rücksicht, ob es ein erstes Mal aufgeführt, oder ob es
innerhalb der im §. 5 erwähnten zweijährigen Frist wiederholt wurde oder nicht, nicht berechtigt, die
Aufführung einem anderen Theater in Wien und dessen Polizeirayon zu gestatten.

Die gleiche Bestimmung gilt für Uebersetzungen und Bearbeitungen, welche, soferne nichts
Anderes bedungen wurde, keinen Anspruch auf eine Tantième, sondern nur das Recht auf ein ein-
maliges Honorar gewähren.

Uebersetzungen aber französischer dramatischer Werke, soferne sie unter die Bestimmungen
des Staatsvertrages vom 11. Dezember 1866, R. G. Bl. vom Jahre 1866 Nr. 169, fallen, ge-
währen nach Maßgabe dieses Staatsvertrages den Anspruch auf die Tantième, wenn der Uebersetzer
das Autorrecht erworben und die durch diesen Staatsvertrag zum Schutze des Autorrechtes vorgeschrie-
benen Förmlichkeiten erfüllt zu haben nachgewiesen hat.

§. 7.

Die gegenwärtige Anordnung tritt mit dem heutigen Tage in
Wirksamkeit und hat auch auf jene dramatischen Werke Anwendung zu finden, deren Au-
toren bereits auf Grund der Bekanntmachung vom 28. Februar 1844 Rechte erworben hatten, inso-
ferne sie oder ihre Rechtsnachfolger sich in Ansehung ihrer bereits vor dem Erlasse der gegenwärtigen
Anordnung dem k. k. Hofburgtheater zur Aufführung überreichten und daselbst aufgeführten drama-
tischen Werke der gegenwärtigen Anordnung zu unterziehen erklären.

Wien, den 1. Oktober 1872 .

Von der k. k. Hof-Burgtheater-Direktion.

Erklärung.

Ich erkläre hiemit, von der mit Allerhöchster Entschließung
von 28. Juli 1872 erlassenen Bekanntmachung im Betreff der Honorirung
dramatischer Werke, welche dem k.k. Hofburgtheater zur Aufführung
überlassen wurden, Kenntniß genom̅en zu haben und mich derselben
in Ansehung meines dramatischen Werkes: «Nordische Heerfahrt»
gegen Verabfolgung der gesetzlichen Tantième vollständig zu unter-
ziehen.

München, den 24. Juni 1876.

Henrik Ibsen.

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